ARCHIVE FILE · Lost Places
Mich interessiert an Lost Places, was aus einem Ort wird, wenn sich niemand mehr darum kümmert. Wie ein Haus verfällt, wie Pflanzen durch die Fenster wachsen und was vom früheren Leben noch zu erkennen ist. Der Nervenkitzel gehört für mich auch dazu. Das Gefühl, etwas Verbotenes zu tun. Aber ist es das überhaupt? Darüber lohnt es sich, genauer zu sprechen.
Hier geht es um deutsches Recht und deutsche Gerichtsentscheidungen. In anderen Ländern gelten andere Regeln.
01 / FIELD NOTE
Was reizt dich an Lost Places?
„Das Verlorene und wie der Verfall voranschreitet, wenn der Mensch sich nicht mehr kümmert. Und natürlich der Hauch, etwas Verbotenes zu tun – der Nervenkitzel dabei.“
Florian
02 / FIELD NOTE
Geht es also um mehr als kaputte Gebäude?
Ja. In einem leeren Gebäude fragt man sich schnell, wie es hier früher ausgesehen hat. Wer hat hier gearbeitet oder gewohnt? Warum ist irgendwann niemand mehr gekommen? Manchmal fällt dabei ein kleiner Gegenstand mehr auf als das ganze Gebäude. In der Gärtnerei etwa die Gießkanne zwischen den Farnen. Sie steht noch da, während um sie herum alles zuwächst.
Was früher tatsächlich passiert ist, lässt sich einem Raum allerdings nicht einfach ansehen. Zurückgelassene Möbel bedeuten nicht, dass jemand überstürzt fliehen musste. Vieles bleibt zunächst offen. Dann hilft es, alte Fotos oder Unterlagen zur Geschichte des Ortes zu suchen, statt sich die passende Geschichte zum Bild auszudenken.
03 / FIELD NOTE
Und was ist mit dem Nervenkitzel, etwas Verbotenes zu tun?
Der steckt schon in der Ungewissheit. Man weiß nicht, wie es hinter der nächsten Tür aussieht oder was von einem Gebäude noch übrig ist. Dazu kommt dieses Gefühl, gerade irgendwo zu sein, wo man normalerweise nicht hinkommt.
Ob der Besuch erlaubt ist, muss man trotzdem vorher klären. Auch mit Genehmigung kann ein Ort spannend sein. Und ein Gelände, auf das man ganz bequem kommt, kann gesperrt sein. Der einfache Zugang sagt darüber wenig aus.

04 / FIELD NOTE
Sind Lost Places in Deutschland legal?
Lost Places anzusehen oder zu fotografieren ist nicht pauschal verboten. Entscheidend ist, wo man sich bewegt und unter welchen Bedingungen. Öffentlich zugängliche Anlagen, freigegebene Bereiche oder eine wirksame Erlaubnis ermöglichen legale Besuche. Der Begriff „Lost Place“ selbst ist aber keine rechtliche Zutrittsregel.
Ein vernachlässigtes Grundstück hat in aller Regel weiterhin einen Eigentümer. Der darf andere grundsätzlich von der Nutzung ausschließen, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen. Auch der Besitz ist geschützt. Das bedeutet: Selbst wenn ein Verhalten nicht als Straftat einzuordnen ist, können zivilrechtliche Ansprüche bestehen. § 903 BGB und § 858 BGB sind dafür wichtige Grundlagen.
Auch nach vielen Jahren Leerstand gehört das Grundstück normalerweise noch jemandem. Wer das Eigentum daran aufgeben will, muss das gegenüber dem Grundbuchamt erklären und eintragen lassen. Dass sich sichtbar niemand kümmert, reicht dafür nicht. § 928 BGB.
05 / FIELD NOTE
Wann wird daraus Hausfriedensbruch?
§ 123 StGB schützt unter anderem Wohnungen, Geschäftsräume und sogenanntes befriedetes Besitztum. Gemeint ist bei Letzterem typischerweise ein nach außen erkennbar abgegrenzter Bereich, etwa durch eine Umzäunung. Unbefugtes Eindringen kann strafbar sein. Ebenso kann sich strafbar machen, wer sich dort ohne Befugnis aufhält und einer berechtigten Aufforderung zum Verlassen nicht nachkommt.
Dafür muss man kein Schloss aufbrechen und nichts mitnehmen. Nicht jede private, unbebaute Fläche fällt aber automatisch unter diese Vorschrift. Bei einer lange aufgegebenen Ruine kommt es ebenfalls darauf an, ob die Räume oder das Gelände noch unter den gesetzlichen Schutz fallen. Das lässt sich nicht allein daran entscheiden, wie verlassen ein Ort auf einem Foto aussieht.
06 / FIELD NOTE
Aber wenn das Tor offen ist oder ein Schild fehlt?
Ein offenes Tor ist keine Einladung. Auch eine Lücke im Zaun bedeutet nicht automatisch, dass das Gelände seinen rechtlichen Schutz verloren hat. Andersherum macht ein einzelnes Verbotsschild aus einer offenen Fläche noch keine körperlich eingefriedete Fläche. Diese Unterscheidung beschreibt das OLG Köln im Urteil vom 24. März 2026, 1 ORs 241/25, Randnummern 40–41.
„Da konnte ich einfach rein“ ist deshalb keine verlässliche Begründung. Selbst wenn im Einzelfall kein Hausfriedensbruch vorliegt, muss der Eigentümer deinen Besuch nicht automatisch dulden.

07 / FIELD NOTE
Wie bekommt man eine Erlaubnis?
Indem man vor dem Betreten herausfindet, wer über den Zutritt entscheiden darf, und diese Person oder Stelle fragt. Das kann der Eigentümer sein, je nach Situation aber auch ein berechtigter Mieter, Pächter oder Betreiber. Die Aussage eines anderen Besuchers, „hier gehen alle rein“, klärt das nicht.
Praktisch ist eine schriftliche Zusage mit Datum, erlaubten Bereichen und der Frage, ob Fotos und eine Veröffentlichung auf Website oder Social Media dazugehören. Eine Erlaubnis zum Rundgang muss nicht jede Nutzung abdecken. Und sie hebt weder eine behördliche Sperrung noch Naturschutzvorschriften auf. Bleibt der Zugang ungeklärt, ist die vernünftige Alternative eine Aufnahme vom erlaubten Standort aus, eine offizielle Führung oder ein anderer Ort.
08 / FIELD NOTE
„Ich mache nur Fotos und nehme nichts mit“ – reicht das?
Nein, damit ist die Frage nach dem Zutritt noch nicht geklärt. Und wer für ein Foto eine Tür beschädigt, eine Scheibe einschlägt oder etwas zerstört, kann sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar machen.
Auch herumliegende Sachen sind nicht automatisch zum Mitnehmen da. Für die Aufgabe des Eigentums an einer beweglichen Sache braucht es einen entsprechenden Willen des Eigentümers. Wer fremde Gegenstände wegnimmt, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, kann einen Diebstahl begehen. „Das stand doch seit Jahren herum“ beantwortet diese Frage nicht. Maßgeblich sind § 959 BGB und § 242 StGB.

09 / FIELD NOTE
Darf man seine Bilder anschließend veröffentlichen?
Das sollte man getrennt vom Betreten prüfen. Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG erlaubt unter ihren Voraussetzungen Aufnahmen bleibender Werke von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus; bei Bauwerken betrifft sie die äußere Ansicht. Sie verschafft aber kein Recht, für ein Bild auf ein privates Grundstück oder in ein Gebäude zu gehen.
Bei Aufnahmen vom Grundstück selbst können außerdem Eigentümerrechte und vereinbarte Nutzungsbedingungen eine Rolle spielen, gerade bei einer gewerblichen Verwertung. Das zeigen die Entscheidungen des BGH zu Fotos von Schlössern und Gartenanlagen, hier V ZR 14/12. Für einen Bericht ist es deshalb sinnvoll, die geplante Veröffentlichung ausdrücklich mitzuklären.
Und nicht alles, was fotografierbar ist, gehört ins Netz: private Briefe, Patientenunterlagen oder deutlich lesbare persönliche Angaben etwa. Bei erkennbaren Personen gilt grundsätzlich das Einwilligungserfordernis des § 22 Kunsturhebergesetz; § 23 enthält Ausnahmen und deren Grenzen. Für den Bericht lässt sich vieles so aufnehmen oder unkenntlich machen, dass die Geschichte des Ortes sichtbar wird, ohne Menschen bloßzustellen.
10 / FIELD NOTE
Ist die größte Gefahr nicht sowieso das Gebäude selbst?
Auch mit Erlaubnis bleibt ein marodes Gebäude gefährlich. Ob ein Boden noch trägt oder in einem Stollen ausreichend Sauerstoff vorhanden ist, sieht man nicht zuverlässig. Die Polizei Olpe warnte im Juli 2026 nach einem Einsatz an einem Stollen vor Einsturzgefahr, Schächten und Sauerstoffmangel. Quelle: Kreispolizeibehörde Olpe, 15. Juli 2026.
Helm, Handschuhe und Taschenlampe ändern nichts an einem morschen Boden. Unterirdische oder einsturzgefährdete Bereiche sollte man nicht auf eigene Faust erkunden. Bei einer behördlichen Sperrung bleibt man draußen. Wenn ein Motiv nur mit einem solchen Risiko erreichbar ist, fällt das Foto eben aus.
11 / FIELD NOTE
Und wenn die Natur den Ort inzwischen übernommen hat?
Gerade alte Keller und Stollen können Fledermäusen als Winterquartier dienen. Für solche Höhlen, Stollen, Erdkeller und ähnliche Räume verbietet § 39 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz das Aufsuchen vom 1. Oktober bis zum 31. März. Das Gesetz nennt eng begrenzte Ausnahmen sowie touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche. Das bedeutet kein pauschales Winterverbot für jedes leerstehende Haus. Weitere Artenschutzregeln, etwa nach § 44, können unabhängig davon gelten. Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere §§ 39 und 44.
Auch die Zustimmung des Eigentümers setzt diese Regeln nicht außer Kraft. Ist unklar, ob Tiere den Ort als Rückzugsraum nutzen, sollte die zuständige Naturschutzbehörde einbezogen werden.

12 / FIELD NOTE
Geht mit einer Genehmigung der Reiz verloren?
Der Ort verändert sich dadurch ja nicht. Die Räume stehen noch genauso da, die Pflanzen wachsen weiter und die Fragen nach der Vergangenheit bleiben. Weg fällt vor allem die Unsicherheit, ob man dort überhaupt sein darf.
Für Fotos muss man dort nichts umräumen und für einen Bericht keine Gruselgeschichte dazuerfinden. Private Unterlagen lässt man liegen und zeigt ihre Inhalte nicht im Netz. Auch bei genauen Ortsangaben lohnt es sich zu überlegen, was eine Veröffentlichung auslösen könnte. Das ist eine Abwägung zum Schutz des Ortes und der Menschen, kein allgemeines gesetzliches Verbot, einen Lost Place zu nennen.
Der Verfall allein wirft schon genug Fragen auf. Man muss nichts hinzufügen, um einen solchen Ort interessant zu finden.
Die Angaben gelten für Deutschland, Stand 27. Oktober 2026. Bei einem konkreten Streitfall lass dich rechtlich beraten. Für Touren im Ausland gelten andere Regeln.

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